Sonntag, 14. September 2025
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Nach Ablauf eines Zertifikats, das die Gültigkeit einer elektronischen Signatur garantiert, müssen die Informationen über diese Ungültigerklärung künftig mindestens elf Jahre lang online verfügbar bleiben. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Revision der Verordnung über die elektronische Signatur zugestimmt.

Um ein Dokument elektronisch zu signieren, benötigen Personen oder Unternehmen ein Zertifikat, das ihre Identität bestätigt. Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats wird bei der Ausstellung festgelegt. Wird das Zertifikat vor Ablauf dieser Dauer widerrufen, sind die Informationen zu dessen Ungültigerklärung nach Ende der Gültigkeit nicht mehr online verfügbar. In Zukunft müssen die Anbieterinnen von Zertifizierungsdiensten sicherstellen, dass diese Angaben während elf Jahren nach Ablauf der Gültigkeit ihres eigenen Zertifikats online zugänglich sind.

Elektronische Signatur: Verlängerung der Dauer des Datenzugangs

Der Bundesrat hat beschlossen, entsprechende neue Bestimmungen in die Verordnung über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES) aufzunehmen. Damit erhalten automatisierte Signaturprüfdienste wie der vom Bund bereitgestellte Validator (validator.ch) über einen deutlich längeren Zeitraum Zugang zu Informationen über den Widerruf von Zertifikaten.

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Durch die neuen Bestimmungen werden zudem die Regeln für die Akkreditierung der Anerkennungsstellen mit dem Verweis auf die anwendbaren Normen und Spezifikationen präzisiert. Angesichts der Komplexität der Umsetzung haben die Stellen bis zum 1. Februar 2026 Zeit, um ihre Prozesse anzupassen; die revidierte VZertES tritt am 1. November 2025 in Kraft.

Diese Massnahmen machen die Nutzung elektronischer Signaturen für Unternehmen und Privatpersonen zuverlässiger und einfacher.

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