Die Arbeitsbedingungen von Pendelmigrantinnen würden sich bei einer Ausweitung der Anwendung des Arbeitsgesetzes auch auf Privathaushalte nicht verbessern. Zu diesem Schluss kommt der Bundesrat in einem Bericht. Die betroffenen Arbeitnehmerinnen seien nicht schutzlos, sondern profitierten bereits heute von anderen Schutzinstrumenten. Es gäbe auch keine Wettbewerbsverzerrung zwischen Personalverleihern und Privathaushalten.
Pendelmigrantinnen, die durch Personalverleihbetriebe angestellt und in private Haushalte verliehen werden, sind dem Arbeitsgesetz unterstellt. Dies hatte das Bundesgericht im Dezember 2021 festgehalten. Im Zusammenhang mit dem Postulat 22.3273 von Samira Marti wurde nun geprüft, ob auch die Altersbetreuerinnen, die direkt von Privathaushalten angestellt werden, dem Arbeitsgesetz unterstellt werden sollen.
Arbeitsgesetz und private Haushalte
Im Bericht kommt man zum Schluss, dass es keine Unterstellung braucht. Die Arbeitnehmerinnen seien genügend geschützt, unter anderem durch allgemeine Bestimmungen des OR und den schweizweiten Mindestlohn des NAV Hauswirtschaft. Zudem wird aufgezeigt, dass auch bei einer weiterhin unterschiedlichen rechtlichen Situation keine Wettbewerbsverzerrung zwischen Haushalten und Personalverleihbetrieben resultiere, da beide unterschiedliche Rollen einnehmen.
Die Beschäftigung pflegender Angehöriger durch Spitex-Dienste ist nicht Teil dieses Berichts. Der Bundesrat hat bereits an seiner Sitzung vom 15. Oktober 2025 den Bericht «Pflegeleistungen pflegender Angehöriger im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung» verabschiedet.
Für die Arbeitnehmenden, die durch Personalverleihbetriebe in den privaten Haushalten zum Einsatz kommen und im Haushalt wohnen, hat der Bundesrat kürzlich spezifische Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen erlassen (vgl. Sonderregelungen für Live-in-Betreuende, Bundesratsbeschluss vom 29. Oktober 2025).
