Der Bundesrat hat die Teilinkraftsetzung der Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG) und die Änderung der Lärmschutz-Verordnung (LSV) per 1. April 2026 beschlossen. Er will damit die Siedlungsentwicklung besser auf den Lärmschutz abstimmen und Rechtssicherheit gewährleisten.
Mit den Anpassungen des USG und der LSV soll die Siedlungsentwicklung nach innen gefördert und besser mit dem Lärmschutz koordiniert werden. Die neuen Regelungen präzisieren insbesondere die rechtlichen Kriterien für Baubewilligungen und schaffen klare Rechtsgrundlagen für Bauzonen in belasteten Gebieten.
Lärmgrenzwerte einhalten oder Massnahmen vorsehen
Gemeinden können Wohngebäude in belasteten Gebieten bewilligen, wenn die Grenzwerte eingehalten oder Schutzmassnahmen vorgesehen sind. Falls die Einhaltung der Grenzwerte nicht mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist, kann neu unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem eine Baubewilligung erteilt werden. Beispielsweise, wenn eine kontrollierte Wohnraumlüftung eingebaut wird. Neu sind unter bestimmten Voraussetzungen zudem Ausnahmen möglich, um Bauzonen auszuscheiden oder anzupassen. Dazu müssen die Ausgestaltung der Freiräume und die Wohnqualität berücksichtigt werden.
Die Änderung des USG und die revidierte LSV treten am 1. April 2026 in Kraft.





