Die Rechtskommission des Nationalrates plant aktuell eine Verschärfung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Neu soll die Nichteinhaltung von Arbeitsbedingungen strafbar werden – und zwar dann, wenn dadurch der lautere Wettbewerb verzerrt wird.
Was zunächst nach Schutz für Arbeitnehmende klingt, bedeutet für Arbeitgebende vor allem mehr Risiko, mehr Unsicherheit und mehr Bürokratie – oder doch nicht?
Was genau ist geplant?
Die neue Regelung, Artikel 7a VE-UWG, sieht vor, dass Arbeitgebende bestraft werden können, wenn sie:
- gegen zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften (zum Beispiel aus Gesetzen, Gesamtarbeitsverträgen oder Normalarbeitsverträgen) verstossen, von denen nicht zuungunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden darf;
- finanzielle Leistungen wie Löhne, Zuschläge oder Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlen.
Dabei geht es aber nicht um allgemeine Verstösse, sondern um solche, die den Wettbewerb beeinflussen – also beispielsweise, wenn ein Betrieb bewusst Löhne kürzt, um günstiger anbieten zu können; was wir aktuell unter anderem in der Reinigungs- und Baubranche gut beobachten können, wie ich aus meiner täglichen Beratungspraxis weiss. Dort stehen viele korrekt arbeitende Betriebe unter massivem Preisdruck, weil einzelne Unternehmen systematisch Löhne drücken bzw. die effektiv geleistete Arbeitszeit nicht bezahlen – und damit unfaire Wettbewerbsvorteile erzielen, ohne bislang mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen zu müssen.
Arbeitsbedingungen: Bestehende Gesetze reichen eigentlich aus
Arbeitgebende sind bereits heute verpflichtet, eine Vielzahl von Gesetzen einzuhalten. Bei Verstössen gibt es Sanktionen, zum Beispiel:
- Verwaltungssanktionen gemäss Entsendegesetz (z. B. bei Nichteinhaltung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen),
- privatrechtliche Konventionalstrafen bei GAV-Verletzungen,
- Strafbestimmungen im Arbeitsgesetz (Art. 59 ff. ArG), Heimarbeitsgesetz (Art. 12 HArG), Unfallversicherungsgesetz (Art. 112 UVG) und anderen Spezialgesetzen (z.B. Art. 87 AHVG) usw.
Die neue Regelung kommt zusätzlich zu diesen bestehenden Sanktionen – und öffnet die Tür für Strafverfahren auch bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die bisher zivilrechtlich geregelt waren.
Was heisst das für Arbeitgebende in der Praxis?
- Zunahme des Strafrisikos: Künftig könnten bereits Standardkonflikte im Arbeitsalltag (zum Beispiel Uneinigkeit über Lohnansprüche oder Arbeitszeiten) mit einem Strafantrag durch die Arbeitnehmerseite verbunden werden. Selbst wenn kein Vorsatz vorliegt, geraten Arbeitgebende schnell unter Generalverdacht.
- Rechtsunsicherheit bei komplexen Vorschriften: Gerade kleinere Betriebe sind mit der Vielzahl an Vorschriften – OR, ArG, GAV, NAV, UVG, AIG etc. – häufig überfordert. Die Grenze zwischen fahrlässigem Fehler und strafbarer Handlung wird unscharf.
- Wettbewerbsverzerrung zugunsten von „Klagenden“: Die Möglichkeit, Strafverfahren strategisch einzusetzen, etwa in Kombination mit einer Lohnklage, kann zu einem neuen Machtmittel für Arbeitnehmende oder Gewerkschaften werden – zulasten jener Betriebe, die vielleicht in gutem Glauben, aber unvollständig informiert gehandelt haben.
- Ungleichbehandlung je nach Branche: Branchen mit allgemeinverbindlich erklärten GAVs sind bereits stark reguliert. Die neue Strafregelung könnte zusätzliche Belastung für diese Betriebe bedeuten – während weniger regulierte Branchen verschont bleiben.
Fazit zur geplanten Strafregelung zur Einhaltung von Arbeitsbedingungen
Der neue Artikel 7a VE-UWG stellt Arbeitgebende unter Generalverdacht, auch wenn sie sich bemühen, korrekt zu handeln. Eine zusätzliche Strafdrohung führt nicht zwingend zu besserem Schutz der Arbeitnehmenden – aber sicher zu mehr Rechtsunsicherheit und Konfliktpotenzial.
Die geplante Regelung wirkt wie ein politisches Signal, das in der Praxis neue Risiken schafft, ohne tatsächlich vorhandene Lücken sinnvoll zu schliessen. Anstatt weitere Strafnormen zu schaffen, sollten besser die bestehenden Kontroll- und Durchsetzungsmechanismen gezielt verbessert und auch effektiv werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung ChatGPT 4o erstellt.