Ein Sturz beim Joggen, ein Biss beim Gassigehen oder ein Zusammenprall beim Freizeitsport – viele Unfälle geschehen ausserhalb der Arbeitszeit. Doch was passiert, wenn Spätfolgen auftreten und der Freizeitunfall nie gemeldet wurde? Dieser Beitrag zeigt, warum auch vermeintlich harmlose Freizeitunfälle konsequent dokumentiert und frühzeitig der Unfallversicherung gemeldet werden sollten – und welche rechtlichen Fallstricke drohen, wenn dies unterlassen wird.
Stellen wir uns einmal folgenden Sachverhalt vor (fiktiver Sachverhalt): Herr M., 37 Jahre alt, verunfallt an einem Sonntagnachmittag beim Joggen im Wald. Er stolpert über eine Wurzel, fällt unglücklich und zieht sich dabei eine schmerzhafte Prellung am Knie zu. Zunächst verzichtet er auf einen Arztbesuch und denkt, dass die Beschwerden von selbst abklingen. Zwei Tage später stellt sich jedoch eine zunehmende Schwellung ein, und Herr M. konsultiert doch noch eine Ärztin. Diese verordnet Medikamente, eine Physiotherapie sowie eine zweiwöchige Arbeitsunfähigkeit.
Als Herr M. den Unfall seiner Arbeitgeberin melden will, teilt ihm die Personalabteilung mit, dass der Unfallbericht innert drei Tagen hätte erfolgen müssen. Die Unfallversicherung verweigert daraufhin die vollständige Kostenübernahme mit Verweis auf die verspätete Meldung. Herr M. bleibt auf einem Teil der Behandlungskosten sitzen.
Rechtlicher Hintergrund zur Meldepflicht bei einem Freizeitunfall
In der Schweiz sind Arbeitnehmende gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) gegen Berufsunfälle und Nichtberufsunfälle – also auch Freizeitunfälle – versichert, sofern sie mindestens acht Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Der Grundsatz lautet klar: Jeder Unfall, auch in der Freizeit, sollte gemeldet werden. Dies gilt selbst für sogenannte Bagatellunfälle, insbesondere wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Es wurde medizinische Behandlung in Anspruch genommen (z. B. Arztbesuch, Physiotherapie, Medikamente).
- Es besteht eine (auch nur vorübergehende) Arbeitsunfähigkeit.
- Spätfolgen können nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei scheinbar harmlosen Stürzen oder Prellungen können sich verzögert Bewegungseinschränkungen oder chronische Beschwerden entwickeln – etwa in Form von Gelenkproblemen, Nervenschädigungen oder Entzündungen.
- Dritte Personen waren involviert (z. B. Hundebiss, Zusammenstoss mit anderen Personen, Sportunfall mit Fremdbeteiligung).
Ausnahmefälle – Wann ist eine Meldung nicht zwingend erforderlich?
Nur wenn absolut keine medizinische Behandlung, keine Einschränkung im Alltag und keine Kostenfolge entstehen, kann auf eine Meldung an die Unfallversicherung verzichtet werden. Allerdings ist dies mit Vorsicht zu geniessen. Selbst kleinere Verletzungen können zu späteren Komplikationen führen. Wer den Unfall nicht rechtzeitig gemeldet hat, riskiert in einem solchen Fall den Verlust von Leistungsansprüchen.
Warum eine frühzeitige Meldung entscheidend ist
Es besteht eine gesetzliche Mitwirkungspflicht der versicherten Person (Art. 45 UVG; Unfallversicherungsgesetz). Dazu gehört insbesondere die rechtzeitige Meldung von Unfällen.
Art. 45 UVG – Unfallmeldung (Auszug)
1 Der versicherte Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber oder dem Versicherer den Unfall, der eine ärztliche Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, unverzüglich zu melden. […]
Art. 46 UVG – Versäumnis der Unfallmeldung (Auszug)
1 Versäumen der Versicherte […] die Unfallmeldung in unentschuldbarer Weise und erwachsen daraus dem Versicherer erhebliche Umtriebe, so können die auf die Zwischenzeit entfallenden Geldleistungen bis zur Hälfte entzogen werden.
2 Der Versicherer kann jede Leistung um die Hälfte kürzen, wenn ihm der Unfall oder der Tod infolge unentschuldbarer Versäumnis des Versicherten […] nicht binnen dreier Monate gemeldet worden ist; er kann die Leistung verweigern, wenn ihm absichtlich eine falsche Unfallmeldung erstattet worden ist
Viele Versicherungen setzen hierfür interne Fristen (z. B. 3 oder 5 Tage). Wird ein Unfall zu spät gemeldet, kann die Leistungspflicht eingeschränkt oder abgelehnt werden.
Hinweis: Darüber hinaus übernimmt die Unfallversicherung oft bereits bei kleineren Verletzungen Kosten für ärztliche Abklärungen oder Medikamente, auch wenn keine Arbeitsunfähigkeit eintritt.
Fazit – Vorsicht ist besser als Nachsicht
Im Zweifelsfall gilt: Lieber einen Unfall zu viel melden als einen zu wenig. Aus der Meldung selbst entstehen keine Nachteile. Im Ernstfall jedoch kann eine frühzeitig erfasste Unfallmeldung entscheidend sein, um Leistungsansprüche aus der Unfallversicherung zu sichern.
Deshalb gilt: Auch ein scheinbar harmloser Freizeitunfall sollte konsequent und umgehend der Unfallversicherung gemeldet werden.
Hinweis: Dieser Artikel wurde mit Unterstützung ChatGPT 4o erstellt.