Die Arbeitssicherheit stellt einen zentralen Bestandteil des schweizerischen Arbeitsrechts dar. Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, die Gesundheit und Sicherheit ihrer Mitarbeitenden zu schützen (Art. 328 OR; Art. 82 UVG). In der Praxis stellt sich jedoch häufig die Frage, wo die Grenzen dieser Fürsorgepflicht liegen – insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer selbst gegen klare Sicherheitsvorschriften verstossen.
Sachverhalt (Entscheid des Bundesgerichts 4A_482/2025 vom 25. November 2025): Ein sich in der Probezeit befindlicher Arbeitnehmer musste im Rahmen seiner Tätigkeit ein Fahrzeug abladen. Gemäss klarer betrieblicher Sicherheitsvorschrift durfte diese Tätigkeit ausschliesslich zu zweit durchgeführt werden.
Trotz dieser Anweisung entschied sich der Arbeitnehmer, die Arbeit alleine auszuführen. In der Folge kam es zu einem schweren Unfall, bei dem sein Bein eingeklemmt wurde und erhebliche bleibende gesundheitliche Schäden entstanden. Der Arbeitnehmer machte gegenüber seinem Arbeitgeber Schadenersatzansprüche geltend und argumentierte, dieser habe seine Pflicht zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit verletzt.
Rechtliche Würdigung
- Ausgangspunkt: Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Gemäss Art. 328 Abs. 1 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen, wozu auch die physische Unversehrtheit gehört. Konkretisiert wird diese Pflicht durch Art. 82 UVG, wonach der Arbeitgeber alle notwendigen Massnahmen zur Verhütung von Berufsunfällen zu treffen hat.
Diese Pflicht umfasst insbesondere:
- sorgfältige Organisation der Arbeit,
- klare Instruktionen,
- Bereitstellung geeigneter Arbeitsmittel,
- angemessene Überwachung.
- Haftungsvoraussetzungen
Eine Haftung des Arbeitgebers setzt folgendes voraus:
- eine Pflichtverletzung,
- einen Schaden,
- einen adäquaten Kausalzusammenhang,
- ein Verschulden.
- Grobes Selbstverschulden als haftungsausschliessender Faktor
Das Bundesgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht grundsätzlich nachgekommen war:
- Es bestand eine klare Sicherheitsanweisung (Arbeit nur zu zweit).
- Diese war dem Arbeitnehmer bekannt.
- Die Gefahr war objektiv erkennbar.
Der Arbeitnehmer missachtete diese Vorschrift bewusst. Das Gericht qualifizierte dieses Verhalten als grobes Selbstverschulden. Ein solches liegt vor, wenn elementare Vorsichtsregeln in schwerwiegender Weise verletzt werden und das Verhalten als besonders unvernünftig erscheint.
- Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann grobes Selbstverschulden den adäquaten Kausalzusammenhang unterbrechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Verhalten des Geschädigten derart aussergewöhnlich ist, dass es als Hauptursache des Schadens erscheint.
Im konkreten Fall bedeutet dies folgendes: Der Unfall wäre bei Einhaltung der Sicherheitsvorschrift nicht eingetreten. Das Verhalten des Arbeitnehmers war vorliegend somit die entscheidende Ursache für den Unfall und somit den Eintritt des Schadens. Das Verhalten des Arbeitnehmers bewirkte dadurch eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs mit der Konsequenz, dass keine Haftung des Arbeitgebers mehr gegeben war.
Praxis-Tipps für Arbeitgeber
Der Entscheid zeigt deutlich, dass Arbeitgeber sich unter bestimmten Voraussetzungen entlasten können. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitssicherheit systematisch und nachweisbar umgesetzt wird.
- Klare und dokumentierte Sicherheitsinstruktionen
- Sicherheitsregeln müssen eindeutig formuliert sein.
- Schriftliche Dokumentation (z. B. Sicherheitsreglemente, Arbeitsanweisungen).
- Regelmässige Schulungen und Unterweisungen (ebenfalls dokumentiert).
- Nachweisbarkeit sicherstellen
- Instruktionen sollten von Mitarbeitenden schriftlich bestätigt werden.
- Schulungsprotokolle und Teilnahmebestätigungen aufbewahren.
- Dokumentation ist im Streitfall entscheidend.
- Organisation der Arbeit
- Arbeitsabläufe müssen sicher gestaltet sein.
- Gefährliche Tätigkeiten nur unter klar definierten Bedingungen erlauben (z. B. Zwei-Personen-Regel).
- Angemessene Kontrolle
- Stichprobenartige Überprüfung der Einhaltung von Sicherheitsvorschriften.
- Führungskräfte müssen ihre Aufsichtspflicht wahrnehmen und dies dokumentieren.
- Sicherheitskultur fördern
- Sensibilisierung der Mitarbeitenden für Eigenverantwortung.
- Klare Kommunikation: Sicherheitsvorschriften sind verbindlich.
- Sanktionen bei Verstössen
- Konsequente Reaktion bei Missachtung von Sicherheitsregeln.
- Disziplinarmassnahmen erhöhen die Durchsetzbarkeit.
Arbeitssicherheit und Haftung – das Fazit:
Der Entscheid des Bundesgerichts verdeutlicht die Grenzen der Arbeitgeberhaftung im Bereich der Arbeitssicherheit. Während Arbeitgeber umfassende Schutzpflichten treffen, endet ihre Verantwortung dort, wo Arbeitnehmer bewusst und schwerwiegend gegen klare Sicherheitsvorschriften verstossen.
Das Urteil stärkt die Bedeutung der Eigenverantwortung der Arbeitnehmer und zeigt zugleich, dass eine sorgfältige Organisation und Dokumentation der Arbeitssicherheit für Arbeitgeber zentral ist.
Für die Praxis bedeutet dies:
- Arbeitssicherheit ist nicht nur Pflicht des Arbeitgebers, sondern auch des Arbeitnehmers
- Wer klare Regeln aufstellt, instruiert und deren Einhaltung kontrolliert, kann sein Haftungsrisiko erheblich reduzieren.





